
Stellungnahme zum Artikel im Kölner Stadt-Anzeiger (Rhein-Erft-Ausgabe) vom 07.04.2025 (inhaltsähnlich zu Artikel vom selben Tag „Streit um Biografie des Kerpener Rennfahrers Graf Berghe von Trips“ in der Kölnischen Rundschau)
Am 07.04.2025 veröffentlichte der Kölner Stadt-Anzeiger in seiner Rhein-Erft-Ausgabe (Seite 21) einen Artikel unter der Überschrift „Streit um Biografie des Renn-Grafen“, verfasst von Elena Pintus. Inhaltsähnlich ist der Artikel am selben Tag auch in der Kölnischen Rundschau unter dem Titel „Streit um Biografie des Kerpener Rennfahrers Graf Berghe von Trips“ veröffentlicht worden. Beide Printmedien gehören zur DuMont Mediengruppe.
Immerhin sind in der Veröffentlichung der Kölnischen Rundschau, im Gegensatz zur Fassung gemäß Kölner Stadt-Anzeiger, alle drei Träger der in die Thematik involvierten „Hall of Fame des deutschen Sports“ namentlich korrekt bezeichnet. Andererseits tut sich der Artikel in der Fassung der Kölnischen Rundschau negativ durch besonders reißerisch und wertend gestaltete Zwischenüberschriften hervor.
Die Veröffentlichung des Textes in der Kölnischen Rundschau findet sich hier:
Der Artikel handelt von Irritationen um eine Darstellung des berühmten Rennfahrers Wolfgang Graf Berghe von Trips als Sympathisant des Nationalsozialismus‘ und des Dritten Reichs infolge der Veröffentlichung eines neuen biografischen Textes des Dr. Andreas Höfer auf der Homepage der „Hall of Fame des deutschen Sports“, welcher der Graf seit 2008 zugehörig ist, sowie angesichts dortiger Verortung von Prüfvermerken anlässlich einer beabsichtigten Überprüfung durch eine Expertengruppe auf die etwaige Notwendigkeit einer neuen zeithistorischen Einordnung.
Richtigerweise müsste es eher heißen, dass der Artikel vom 07.04.2025 von besagten Irritationen handeln sollte. Tatsächlich nämlich ist festzustellen, dass der Beitrag mit den maßgeblichen Sachverhaltsaspekten sehr undifferenziert umgeht, diverse Unrichtigkeiten enthält und nicht für Transparenz innerhalb der neutralen Leserschaft sorgt.
Da die Thematik zu komplex und der Kommentierungsbedarf zu umfangreich ist, um die gebotenen Anmerkungen zum Artikel zum Gegenstand eines Leserbriefs zu machen, dessen Veröffentlichung wegen seiner deutlichen Kritik an dem Artikel ohnehin höchst zweifelhaft erschiene, erfolgt eine Stellungnahme an dieser Stelle.
Die in Rede stehenden Zeitungsveröffentlichungen stellen sich aus der Sicht der Gräflich Berghe von Trips’schen Sportstiftung zu Burg Hemmersbach, deren kommissarischer Vorstandsvorsitzender Herr Jörg-Thomas Födisch ist, der in dem Artikel zu Wort kommt, als überaus enttäuschend und fragwürdig dar.
Über die oben bereits angedeutete namentliche Falschbezeichnung des Deutschen Olympischen Sportbundes als einem der Träger der virtuellen Ruhmeshalle des deutschen Sports in der Artikelvariante des Kölner Stadt-Anzeigers mag man ebenso noch großzügig hinwegsehen können wie über juristische Ungenauigkeiten, auch wenn Letztere in der auftretenden Form in Zeitungen mit einem gewissen Selbstanspruch nicht unterlaufen sollten.
Um es klar- und richtigzustellen: Die Trips-Stiftung hatte aus gegebenem Anlass Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Dr. Andreas Höfer gestellt, der dann jedoch – mangels Erfolgsaussicht infolge einer nicht gewahrten Frist – zurückgenommen wurde. Die Antragsrücknahme hatte also rein verfahrensrechtliche Gründe und mit dem Kern der Sache nichts zu tun. Eine Hauptsacheklage gegen Dr. Höfer ist deshalb nach wie vor möglich und stellt eine Option dar, die sich die Trips-Stiftung auch aktuell noch offenhält. Die Verlautbarungen des Dr. Höfer entsprechend seiner Person zugeordneten Zitaten in dem Zeitungsartikel, auf die noch einzugehen sein wird, reduzieren die Wahrscheinlichkeit der Durchführung eines solchen Klageverfahrens in keiner Weise. Das Gegenteil ist der Fall.
Was indes nicht hinnehmbar erscheint, ist der Umstand, dass im Kontext der Darstellung der Inhalte auf der Homepage der „Hall of Fame“ Ungenauigkeiten und Verkürzungen im Zeitungsartikel vorhanden sind, was zu einer verzerrten Darstellung der Gesamtangelegenheit führt, und dass der Artikel die Adressaten vermeintlicher Klageandrohung durcheinander wirft.
Unerwähnt bleibt nämlich, dass die Prüfvermerke auf der Internetseite der Ruhmeshalle, die dort seit der Einfügung der von Dr. Höfer verfassten Biografie platziert sind, ursprünglich eine andere Fassung als jene hatten, die im Artikel wiedergegeben ist. So hieß es zunächst:
„* Diese Biografie wird aktuell wegen neuer, zeithistorischer Erkenntnisse von Expert:innen im historischen Kontext eingeordnet. Hierzu erfolgt anschließend eine entsprechende Kommunikation.“
und
„Aufgrund neuer historischer Erkenntnisse zu Graf Berghe von Trips Einstellung zum Dritten Reich wird seine Biografie aktuell von einer sporthistorischen Expertengruppe überprüft.“
In der nunmehrigen Fassung der Prüfvermerke, wie sie im Zeitungsartikel sinngemäß wiedergegeben ist, ist von angeblich definitiv existenten „neuen Erkenntnissen“ nicht mehr die Rede.
Die Änderung der Formulierung wurde auf Intervention der Trips-Stiftung durch die Stiftung Deutsche Sporthilfe vorgenommen, die Initiatorin der Hall of Fame war und bei dem Betrieb der digitalen Ruhmeshalle unter deren drei Trägern wohl die führende Kraft ist.
Daraus ergibt sich Folgendes:
- Die vormals erwähnten, angeblich existenten „neuen Erkenntnisse“ gibt es nicht. Jedenfalls sind solche nicht ersichtlich und wurden auf mehrfache Nachfragen von verschiedenen Seiten einschließlich der Trips-Stiftung von der Deutschen Sporthilfe und den übrigen Trägern der Ruhmeshalle auch nicht bekanntgegeben. Würde es neue Erkenntnisse ergeben, so hätte es der Abänderung der Prüfvermerke nicht bedurft.
- Durch die Abänderung der Prüfvermerke distanzieren sich die Deutsche Sporthilfe und die übrigen Träger der Hall of Fame von der Position des Dr. Höfer, was zugleich dadurch verdeutlicht und bestärkt wird, dass die von ihm verfasste Vita des Grafen Trips mittlerweile von der Webseite entfernt ist. Auch von Seiten der Träger der Ruhmeshalle wird die fragliche biografische Skizze des Grafen also augenscheinlich überaus kritisch gesehen.
- Mangels „neuer Erkenntnisse“ verbleibt als Argument für die Platzierung der Prüfvermerke somit einzig der Umstand, dass es sich bei Graf Berghe von Trips um einen Sportler und ein Mitglied der Ruhmeshalle handelt, der in der Zeit des Nationalsozialismus gelebt hat, wie die Deutsche Sporthilfe laut Artikel unter Hinweis auf eine Pressemitteilung von Dezember 2024 letztlich auch bestätigt.

Eine differenziertere Betrachtungsweise als Dr. Höfer ist der Sporthilfe also nicht abzusprechen. Dass allerdings die Deutsche Sporthilfe zugleich betont, Wolfgang Graf Berghe von Trips sei nicht als NS-Verdachtsfall behandelt oder als ein solcher bearbeitet worden, widerspricht der rufschädigenden Vorgehensweise in der Öffentlichkeit zum Nachteil des Grafen. Eine solche diffamierende Wirkung nicht intendiert zu haben, geht an der Lebensrealität vorbei. Wer öffentlich gemäß ursprünglicher Fassung der Prüfvermerke erklärt, aufgrund neuer historischer Erkenntnisse zur Einstellung einer Person zum Dritten Reich bedürfe es einer Überprüfung durch eine Expertengruppe, darf sich nicht ernsthaft darüber wundern, wenn hieraus in der Öffentlichkeit auf Sympathien der betroffenen Person – hier des Grafen Trips – für den Nationalsozialismus und das Dritte Reich oder sogar weitergehende Verstrickungen geschlossen wird. Diese offenkundige Fehleinschätzung wird auch nicht dadurch maßgeblich relativiert, geschweige denn ungeschehen gemacht, dass die fragliche Formulierung nachträglich halbherzig durch Streichung der „neuen Erkenntnisse“ abgemildert wird. Der zum Nachteil des Grafen Trips und dessen Andenken bereits entstandene Schaden wird dadurch nicht ungeschehen gemacht, die Entstehung weitergehenden Schadens durch die nach wie vor eine Nähe zum Dritten Reich suggerierende Formulierung nicht ausgeschlossen, sondern weiterbefördert.
Während die Deutsche Sporthilfe folglich zumindest das Bemühen um einen sachgerechten Umgang mit der Angelegenheiten erkennen lässt, hierbei allerdings bis dato bedauerlicherweise keinen Durchbruch hat erzielen können, befindet sich Dr. Höfer, wie der Zeitungsartikel vom 07.04.2025 immerhin beeindruckend belegt, auf Konfrontationskurs. Dies ist auch der Grund dafür, weshalb sich die Trips-Stiftung eine auf Unterlassung gerichtete Klageerhebung gegen ihn vorbehält, während man sich mit der deutschen Sporthilfe in einem konstruktiven Austausch in der Hoffnung auf eine einvernehmliche Lösung befindet, ohne bis dato Vorbereitungen für weitergehende rechtliche Maßnahmen getroffen zu haben.
Wie in dem Artikel unerwähnt bleibt und sich lediglich mittelbar aus dem informatorisch mitgeteilten Geburtsdatum ergibt, war Graf Trips im Zeitraum zwischen der Machtergreifung 1933 und dem Ende des Zweiten Weltkriegs zwischen vier und 17 Jahren alt.
Nicht ansatzweise kritisch setzt sich der Zeitungsartikel damit sowie mit dem daraus folgenden Umstand auseinander, dass die sinngemäße These als mehr als kühn zu bezeichnen ist, es bedürfe einer Aufarbeitung der Biografie des Grafen unter dem Blickwinkel etwaiger Nähe zum Dritten Reich. Allein das Bestehen einer (geringfügigen) Schnittmenge zwischen Lebenszeitraum einer Person und Dauer des nationalsozialistischen Unrechtsregimes rechtfertigt es nicht, die Durchführung einer Überprüfung der in Rede stehenden Art öffentlich zu machen.
Betont sei an dieser Stelle, dass es keineswegs die Intention der Trips-Stiftung ist, die fragliche Untersuchung zu unterbinden. Selbstverständlich begrüßt und unterstützt auch die Trips-Stiftung die lückenlose Aufarbeitung dieses dunkelsten Abschnitts der deutschen Geschichte.
Soweit die Pressestelle der deutschen Sporthilfe laut Artikel den Inhalt der Prüfvermerke darauf reduziert, dort werde zur Zeit lediglich ausgesagt, „dass diese Überprüfung stattfindet“, verkennt diese Sichtweise in unzutreffender Weise die suggestive Wirkung der Prüfvermerke, die eine Nähe (oder mehr) des Grafen zum Nationalsozialismus nahelegt und dafür sorgt, dass ein entsprechendes Verständnis bei der adressierten Öffentlichkeit hängen bleibt, selbst wenn nachträglich kommuniziert wird, dass die Überprüfung ein Ergebnis zugunsten des Grafen gezeitigt haben wird.
Da die Vornahme einer Überprüfung als solche seitens der Trips-Stiftung überhaupt nicht kritisiert wird, geht es vorliegend nicht um die Frage einer Grenzziehung, wann eine Prüfung unter zeithistorischen Gesichtspunkten gegebenenfalls zu unterbleiben haben sollte.
Im berechtigten Interesse an der Wahrung des Andenkens verdienter Persönlichkeiten, der Wahrung der Integrität lebender Personen (schließlich beeinträchtigt die von Seiten des Dr. Höfer lancierte und von den Trägern der Hall of Fame suggerierte Nähe des Grafen Trips zum Nationalsozialismus und zum Dritten Reich auch all diejenigen, die sich ehrenamtlich für die Wahrung der Werte und des Andenkens des Adelsgeschlechts Berghe von Trips und/oder wirtschaftlich unter Verwendung des Namens des Renngrafen engagieren) sowie unter grundsätzlichem Verweis auf die grundgesetzlich verbürgte Unschuldsvermutung muss aber die Frage erlaubt sein, ob nicht zumindest ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sein muss, dass sich eine suggerierte oder gar offen ausgesprochene Kompromittierung nachträglich als sachlich gerechtfertigt herausstellt.
Im Sinne des ebenfalls stets rechtliche Bedeutung beanspruchenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann diese Frage nur positiv beantwortet werden, muss zugleich aber festgestellt werden, dass vorliegend das entsprechende Maß an Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist:
Dass „immerhin auch andere Sportler in der Hall of Fame betroffen“ seien, wie Dr. Höfer mit dem – untauglichen – Versuch der Relativierung anführt, verkürzt den Sachverhalt um den oben bereits erwähnten Umstand, dass der Graf das Dritte Reich nur als Kind und Jugendlicher erlebt hat und zum Zeitpunkt des Sturzes des Dritten Reichs nicht einmal die Volljährigkeit erlangt hatte. Welche relevante Verstrickung sollte insoweit überhaupt auch nur theoretisch denkbar sein? Anders als Graf Trips waren die übrigen von einer Überprüfung betroffenen Zugehörigen zur Hall of Fame während der Dauer des nationalsozialistischen Unrechtsregimes erwachsen, hatten Karriere gemacht bzw. befanden sich in einer solchen, sodass die Möglichkeit für sie bestand oder es zumindest im Bereich des Möglichen war, dass sie sich mit dem Regime zumindest in nicht zu rechtfertigender Art und Weise arrangierten oder weitergehend von ihm profitierten. Ein solches Szenario war für den Grafen denklogisch ausgeschlossen. Daran ändert auch die Mitgliedschaft des Vaters des Grafen Trips in der NSDAP (schon abseits der dies relativierenden Tatsache, dass später ohne Bedenken eine Entnazifizierung erfolgt ist) nichts. Welche Verantwortlichkeit für den Grafen Trips sollte hieraus folgen?
Richtig ist, dass Dr. Höfer im Rahmen seiner Ausführungen, „dass der junge Graf Mitglied der Hitler-Jugend gewesen ist“, keine weitergehende diesbezügliche Wertung vorgenommen hat. Teil dieser Wahrheit ist indes auch, dass Dr. Höfer zugleich den Hinweis ausgespart hat, dass die Mitgliedschaft in der Hitler-Jugend gesetzlich verpflichtend war, zu der Mitgliedschaft des Grafen Trips also überhaupt keine Alternative bestand und die Mitgliedschaft demzufolge per se überhaupt keine Aussagekraft hinsichtlich vermeintlicher Sympathien des Grafen für die Organisation und ihren nationalsozialistischen Hintergrund besitzt. Dies klarzustellen, wäre naheliegend gewesen, wenn Dr. Höfer um Neutralität bemüht wäre, die für seinen wissenschaftlichen Anspruch als Historiker eigentlich selbstverständlich sein sollte.
Letzter denkbarer Grund, auf die Wahrscheinlichkeit für nationalsozialistische Verstrickungen zu schließen, dadurch die Durchführung einer entsprechenden Untersuchung vorab zur veröffentlichen und damit eine Rufschädigung zum Nachteil des Grafen zu rechtfertigen zu versuchen, kann somit theoretisch der von Dr. Höfer thematisierte Tagebucheintrag des Grafen Trips aus dem Jahre 1947 sein, der seines – des Dr. Höfer – Erachtens „einer zumindest irritierenden Verklärung einer vermeintlich guten alten Zeit gleichkommt“, wie er gegenüber den Zeitungen erklärte. Weiter führt er sinngemäß aus, das Zitat sei keineswegs verkürzt gewesen, und auch bei Betrachtung der gesamten Passage bestätige sich der Eindruck, der aus dem von ihm gewählten Zitatausschnitt gewonnen werde. Diese Meinung dürfte Dr. Höfer exklusiv vertreten. In dem Tagebucheintrag geht es um die Auseinandersetzung des Grafen Trips mit seiner früheren jugendlichen Begeisterung für militärische Dinge, hinsichtlich derer er indes erkennen musste, dass die Grundlagen seiner früheren Ideale falsch waren. Der Graf distanziert sich insoweit (in den von Dr. Höfer in seiner biografischen Skizze nicht zitierten Passagen) von dem Krieg als solchem und dem Dritten Reich.
Selbst wenn der Tagebucheintrag, wie von Dr. Höfer vertreten, eine „zumindest irritierenden Verklärung einer vermeintlich guten alten Zeit“ beinhalten würde, erschließt sich dem neutralen Leser nicht, wie sich dadurch unter Würdigung der übrigen dargelegten Umstände eine größere Wahrscheinlichkeit für eine Nähe zum Dritten Reich herleiten lassen sollte.
Allerdings ist die betreffende These des Dr. Höfer nur schwerlich vertretbar.
Es würde an dieser Stelle den Rahmen sprengen, den gesamten Tagebucheintrag zu zitieren, von dem seitens Dr. Höfer ausgewählten Teilausschnitt abzugrenzen und aufzuzeigen, dass und weshalb der Tagebucheintrag von beeindruckender Reife für einen derart jungen Menschen (seinerzeit 19 Jahre alt) sowie von beachtlich reflektierter Betrachtungsweise zeugt und gerade jeden Verdacht vermeintlicher Sympathie zum Nationalsozialismus zerstreut. Die Gräflich Berghe von Trips‘sche Sportstiftung zu Burg Hemmersbach lädt indes jeden Detailinteressierten herzlich ein, mit ihr in Kontakt zu treten und die Einzelheiten zu erörtern.
Die Art und Weise, wie Dr. Höfer in dem Artikel die Position der Trips-Stiftung kritisiert und diskreditiert, befremdet erheblich. Mit der Bezeichnung seiner historischen Skizze zu Graf Trips bzw. Ausschnitten heraus als „sachlicher, entsprechend belegter und differenzierter, die NS-Zeit betreffender Hinweis auf einer Facette eines Lebenslaufs“ spricht er seinem „Werk“ eine Qualität zu, die es bei objektiver Würdigung nicht besitzt.
Die Bemühungen der Trips-Stiftung, die als grob rechtswidrig empfundene Vorgehensweise des Dr. Höfer auf dem Rechtswege überprüfen zu lassen, als „irrationalen Abwehrreflex“ zu bezeichnen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung absurd und kontraproduktiv vor dem Hintergrund zu benennen, dass hierdurch der Eindruck entstehen könne, man wolle etwas verbergen oder unter den Tisch kehren, ist abwegig und belegt nachhaltig, dass Dr. Höfer nicht willens oder in der Lage ist, sich den Fakten zu stellen.
Stattdessen nimmt er einen seit Jahrzehnten bekannten und veröffentlichten Tagebuch-Eintrag in entstellter Darstellung zum Anlass für Mutmaßungen über angebliche neue Erkenntnisse zu Berührungspunkten des Grafen Trips zum Dritten Reich. Es liegt die Vermutung nahe, dass Dr. Höfer durch seine „Ideen“ überhaupt erst den Eindruck bei den Trägern der Hall of Fame erweckt hat, dass Anlass für die Erstellung einer neuen Vita des Grafen bestünde, er sich also im Ergebnis durch seinen „Hinweis“ selbst einen Auftrag verschafft und auch im Übrigen insoweit aus Eigeninteresse gehandelt hat, als er durch die Gesamtangelegenheit jedenfalls „ins Gespräch gekommen“ ist.
Der hier in Rede stehende Zeitungsartikel ist schon deshalb höchst kritikwürdig, weil er die maßgeblichen Zusammenhänge überhaupt nicht transparent und verständlich darstellt, sodass der Kern der Thematik überhaupt nicht verdeutlicht wird.
Bei dieser Kernthematik geht es nämlich darum, dass der Ruf und das Ansehen einer als Mensch und Sportler bisher in höchstem Maße angesehenen Persönlichkeit dadurch beschädigt werden, dass auf zumindest ungesicherter, mit an höchste Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit aber sogar objektiv unrichtiger Tatsachengrundlage ehrenrührige Umstände zu seiner Vita veröffentlicht werden, die eine ungerechtfertigte Vorverurteilung darstellen, welche sich nicht wird revidieren lassen. Öffentlichkeit wurde und wird der Sache durch die Internetpräsenz der Hall of Fame des deutschen Sports zuteil. Auslöser des Missstandes ist indes Dr. Höfer, der sich zur Erlangung der beschriebenen Öffentlichkeit der Träger der Hall of Fame bedient. Da es ja augenscheinlich gerade keine neuen objektiven Erkenntnisse zu etwaigen Berührungspunkten des Grafen Trips mit dem Nationalsozialismus gibt, ist alleiniger faktischer Auslöser für die seitens des Dr. Höfer initiierte Hexenjagd dessen subjektives Problem mit einer (nur) seines Erachtens „irritierenden Verklärung“ eines seit Jahrzehnten bekannten Tagebucheintrags, den er zudem unvollständig und aus dem Zusammenhang gerissen wiedergibt.
Dass sich der für den Artikel verantwortlichen Redakteurin die zugegebenermaßen etwas komplexen Zusammenhänge augenscheinlich trotz ausführlicher Darlegung seitens der Trips-Stiftung nicht erschlossen haben, ist das eine.
Das andere, weit weniger hinnehmbar Erscheinende ist, dass es der Artikel an der gebotenen journalistischen Neutralität fehlen lässt, indem er Dr. Höfer die Bühne dafür bietet, seine inakzeptable und hanebüchene These in den Raum zu stellen, die Trips-Stiftung wolle „etwas verbergen oder Unliebsames unter den Tisch kehren“. Eine solche Schlussfolgerung aus einer berechtigten Rechtsverolgung infolge der höchst angreifbaren Vorgehensweise des Dr. Höfer zu ziehen, zeugt im Übrigen von einem höchst befremdlichen Rechtsverständnis.
Unerträglich wird die faktisch demonstrierte mangelnde Neutralität des Artikels indes spätestens durch den gewählten Ausschnitt des ihm beigefügten Fotos. Seitens der Trips-Stiftung war der zuständigen Redakteurin als Begleitmaterial für einen etwaigen Artikel (dessen Zustandekommen seinerzeit noch nicht feststand) ein Foto zur Verfügung gestellt worden, auf welchem Wolfgang Graf Berghe von Trips – worauf auch der Lorbeerkranz um seinen Hals schließen lässt – einen Pokal in die Höhe hält. Dieses Foto so zu verkleinern und lediglich einen Ausschnitt zu wählen, dass es den Anschein hat, als recke der Graf lediglich den rechten Arm nach oben, was einen „Hitler-Gruß“ suggeriert, kann in dem hier gegebenen Kontext bestenfalls als unsensibel bezeichnet werden, stellt sich schlimmstenfalls als regelrecht böswillig dar, ist aber jedenfalls dem Selbstverständnis des Kölner Stadt-Anzeigers und der Kölnischen Rundschau unwürdig.
In der Sache selbst liegen die Dinge wie folgt:
Legt man die Grundsätze des Verhältnismäßigkeitsprinzips an, so beurteilt sich die Zulässigkeit vorläufiger Maßnahmen danach, das Interesse welches Beteiligten an der Vornahme oder Nichtvornahme der Maßnahme überwiegt. Wendet man dies auf die Frage der Vorab-Bekanntgabe einer Untersuchung der Biografie des Grafen Trips auf etwaige neue Feststellungen zu einer Nähe zum Dritten Reich an, so kann es nur eine Antwort geben:
Der Schaden, der für Ruf und Ansehen des Wolfgang Graf Berghe von Trips anlasslos entsteht (bzw. bereits entstanden ist), wenn öffentlich eine Nähe seiner Person zum Dritten Reich suggeriert wird, ohne dass eine solche tatsächlich gegeben gewesen wäre, ist ungleich höher als der Schaden für Dritte oder für die Öffentlichkeit in dem Fall, dass sich – theoretisch – derartige Verstrickungen tatsächlich ergeben würden, die Öffentlichkeit hierüber aber erst nach Erlangung entsprechender positiver Gewissheit in Kenntnis gesetzt wird. Da zudem die Wahrscheinlichkeit, dass sich derartige Erkenntnisse zum Nachteil des Grafen tatsächlich ergeben, angesichts des kindlichen und jugendlichen Alters des Grafen während der NS-Zeit und der auch im Übrigen mehr als „dünnen“ Faktenlage verschwindend gering sind, hätten die Prüfvermerke auf der Homepage der Hall of Fame, die auch in ihrer jetzigen Fassung nationalsozialistische Verstrickungen des Grafen Trips zumindest suggerieren, niemals veröffentlicht werden dürfen.
Das Gebot fortwährender Aufarbeitung deutscher Geschichte rechtfertigt es ebensowenig wie aktuelle politische Entwicklungen, aus entsprechendem Übereifer heraus Aktionismus an den Tag zu legen und indiskutable Vorverurteilungen vorzunehmen.
Vor diesem Hintergrund stellte es ein gebotenes, indes nicht ausreichendes Minimum an Schadensbegrenzung dar, den Text des Dr. Höfer wie geschehen offline zu stellen und somit von der Homepage der Hall of Fame zu verbannen. Den von ihm angeblich gewünschten angemessenen, sachlichen und fairen Diskurs hat Dr. Höfer bereits frühzeitig verhindert, als er Gerüchte und Meinungen – als mehr kann man es mangels Tatsachenbasierung nicht bezeichnen – zu einer vermeintlichen NS-Nähe des Grafen Trips verbreitete.
Mit Interesse wird dem Zeitpunkt entgegengesehen, wenn sich aller Wahrscheinlichkeit nach auf Grundlage der angekündigten Untersuchung der eingesetzten Expertenkommission bestätigt, dass die Biografie des Renn-Grafen hinsichtlich etwaiger Nähe zum Nationalsozialismus absolut unbedenklich ist. Die Zeitungen der DuMont-Mediengruppe werden sich daran messen lassen müssen, ob sie ihre offensichtliche Parteinahme für die Position des Dr. Höfer dann revidiert und die entsprechenden Fakten entsprechend öffentlich macht.
Text: RAKGH/Fotos: Gräflich Berghe von Trips‘sche Sportstiftung zu Burg Hemmersbach